Unsere Satzung

MVB – Störungsmelder

Satzung des Fahrgastverbandes Magdeburg e.V.

Einen Aufnahmeantrag findet Ihr hier: Aufnahmeantrag
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Satzung des Fahrgastverbandes Magdeburg e.V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 10. Oktober 2015, geändert am 20.01.2016.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Fahrgastverband Magdeburg e.V..

2. Er wurde am 10. Oktober 2015 in Magdeburg gegründet und hat seinen Sitz in Magdeburg.

3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Der Verein fördert die Bildung, die Verbraucherberatung, den Verbraucherschutz und den Umweltschutz.

2. Der Verein ist Interessenvertretung für die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel im Raum  Magdeburg. Der Verein berät Fahrgäste über alle mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel  zusammenhängenden Fragen, insbesondere hinsichtlich von Fahrverbindungen und Tarifen sowie bei Konflikten mit Verkehrsunternehmen.

3. Der Verein beschäftigt sich mit der Beobachtung und Analyse der Verkehrspolitik und Verkehrsgebenheiten.

4. Insbesondere erforscht der Verein die Möglichkeiten einer zukunftsorientierten, fahrgastgerechten Verbesserung im öffentlichen Verkehr und entwickelt hierzu realistische Konzepte.

5. Untersuchungen und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit durch die Publikationen des Vereins sowie durch die Pressearbeit zugänglich gemacht. Damit wird gleichzeitig ein wesentlicher Beitrag zur Volksbildung geleistet. Ferner werden Untersuchungen und Ergebnisse den Verantwortlichen in Politik und Verwaltung zugeleitet und die Verwirklichung verfolgt.

6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

7. Der Verein ist politisch und wirtschaftlich unabhängig sowie ethnisch und konfessionell neutral.

8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Beitritt

1.1 Der Verein betreibt organisierte Bürgerbeteiligung an der Verkehrspolitik und steht damit allen Bürgern zur Mitgliedschaft offen.

1.2 Korporative Mitgliedschaft ist möglich.

1.3 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

1.4 Mit der Unterzeichnung des Antrages auf Mitgliedschaft werden Satzung und Verbandsbeschlüsse anerkannt.

1.5 Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

1.6 Zwischen der Einberufung und dem Stattfinden einer Mitgliederversammlung dürfen keine Neumitglieder in den Verein aufgenommen werden.

2. Rechte und Pflichten

2.1 Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, soweit nicht gesetzliche oder satzungsgemäße Bestimmungen entgegenstehen.

2.2 Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme am Vereinsgeschehen sowie zur Information durch und zur Antragstellung an die Organe im Rahmen der Geschäftsordnung.

2.3 Alle Mitglieder haben die Pflicht zur Loyalität zum Verein, zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge und zur Einhaltung von Satzung und Beschlüssen.

3. Beendigung der Mitgliedschaft

3.1 Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären und wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam. Vorstandsmitglieder benötigen für die Wirksamkeit ihres Austritts die Entlastung.

3.2 Die Mitgliedschaft im Verein erlischt, wenn ein Mitglied nicht mehr zu ermitteln ist (zum Beispiel unbekannter Aufenthalt).

3.3 Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen
– bei vereinsschädigendem und unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,

– bei Missachtung bzw. Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse

– bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag.

3.4 Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

4. Mitglieder (vor allem Mandatsträger) sind auch nach beendeter Mitgliedschaft an die Geheimhaltungspflicht gebunden.

§ 4 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag in Höhe von 12,- Euro.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Status und Durchführung

1.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Sie ist die unmittelbare Vertretung der Mitglieder, höchstes Vereinsorgan und hat im Rahmen von Gesetz und Satzung unbeschränkte Beschlusskraft.

1.2 Hauptaufgabe der Mitgliederversammlung sind die Neuwahl und Entlastung des Vorstands sowie die Beschlussfassung in Satzungsangelegenheiten.

1.3 Einmal im Kalenderjahr hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, die als Jahreshauptversammlung abzuhalten ist.

1.4 Die Mitgliederversammlung wird spätestens vierzehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand per E-Mail einberufen.

1.5 Es sind Anwesenheitslisten und Ergebnisprotokolle zu führen, wobei Letztere den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu geben sind.

1.6 Die Beurkundung der Beschlüsse und Ausfertigung der Protokolle erfolgt mit Unterzeichnung durch den Vorsitzenden und den Protokollführer.

1.7 Mindestens ein Fünftel der Mitglieder können unter entsprechender Begründung vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung erzwingen.

2. Mitgliederversammlung

2.1 Alle drei Jahre finden in der Mitgliederversammlung Wahlen zum Vorstand statt.

2.2 Aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder, an die der Verein keine Forderungen hat. Aktives Wahlrecht kann nur persönlich im Versammlungsraum ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

2.3 Passives Wahlrecht haben alle volljährigen Mitglieder, die mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Mitglied sind und gegen die der Verein keine Forderungen hat. Passives Wahlrecht kann auch in Abwesenheit ausgeübt werden, wenn vor der Eröffnung des Wahlgangs dem Vorstand eine schriftliche Erklärung des Kandidaten vorliegt, a) dass er kandidieren will, b) ob er die Wahl annimmt.

2.4 Wahlen und andere personenbezogene Entscheidungen finden schriftlich und geheim statt.

2.5 Alle von der Mitgliederversammlung gewählten Personen gelten als Mandatsträger im Sinne der Vereinssatzung.

2.6 Eine Entlastung von Mandatsträgern kann erst nach Abgabe des Rechenschaftsberichts erfolgen.

2.7 Durch Neuwahlen erworbene Mandate enden mit Ablauf der laufenden Amtszeit.

2.8 Bei satzungsmäßigen Neuwahlen leitet ein zu berufender Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung.

3. Abstimmungen

3.1 Sachbeschlüsse können in der Abstimmung durch Akklamation erwirkt werden. Jede andere Abstimmung findet geheim statt.

3.2 Abstimmungsergebnisse kommen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande.

3.4 Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussgegenstand in der Mitgliederversammlung als abgelehnt, in allen übrigen Organen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Anträge

4.1 Anträge und Anfragen an die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor dem Termin schriftlich dem Vorstand zuzuleiten. Hiervon ausgenommen sind Geschäftsordnungs- und Initiativanträge.

4.2 Antragsrecht für die Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder und Organe.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand ist oberstes Vereinsorgan zwischen den Mitgliederversammlungen und besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu zwei Beisitzern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n, den/die Stellvertreter/in, und den/die Kassenwart/in. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB. Scheidet zwischen zwei  Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstands. Dies gilt nicht, sofern der § 26 BGB Vorstand durch das Ausscheiden Handlungsunfähig wird.

2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gesetzlich vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstands vertreten sich gegenseitig.

4. Der Vorstand repräsentiert und leitet den Verein und übt das Aufsichts-, Ordnungs-, Weisungs- und Kontrollrecht aus. Er hat für den reibungslosen Ablauf des Vereinsgeschehens zu sorgen.  Anstelle der Organe kann er unaufschiebbare und Notentscheidungen treffen. Er kann sich die Erledigung einzelner Vorgänge selbst vorbehalten. Presse und politische Kontakte, Öffentlichkeitsarbeit, Kooperationsbeziehungen sowie die Vertretung des Vereins in externen Organisationen gehören zu seinem Geschäftsbereich.

5. Der Vorstand trifft sich regelmäßig.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

8. Beschlüsse können, soweit gesetzlich zulässig, auch auf dem Wege schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mit Fax oder per E-Mail, sowie im Rahmen einer Video- /Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender bei Vorstandssitzungen herbeigeführt werden, wenn das zur Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum bei der Abstimmung mitwirkt und dem Verfahren nicht widerspricht.

§ 7 Finanzen

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Vergütungen an hauptamtliche Mitarbeiter und Aushilfen bleiben hiervon unberührt, wenn diese im Rahmen eines für den öffentlichen Dienst gültigen Tarifvertrags bleiben.

2. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

3. Die Mitglieder erhalten geleistete Sach- und Bareinlagen nur dann zurück, wenn diese ausdrücklich dem Verein geliehen wurden. Beiträge werden auch dann nicht erstattet, wenn ein Mitglied vor Ablauf des Erhebungszeitraums ausscheidet.

§ 8 Satzung

1. Satzungsänderungen und -Neufassungen sowie Änderungen des Vereinszwecks werden in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen.

2. Für sämtliche Angelegenheiten, die durch die Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen nicht. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst entspricht.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. In dieser Mitgliederversammlung werden die Liquidatoren gewählt.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung, insbesondere zur Pflege des historischen Erbes der Verkehrsgeschichte.